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Satzung des Golfclub Obere Alp e.V

(Aktuelle Fassung eingetragen im Vereinsregister Waldshut am 28. Juli 2008)
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§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen "Golfclub Obere Alp e.V.", im Folgenden "der Club" genannt.

1.2 Er hat seinen Sitz in Stühlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Waldshut-Tiengen
eingetragen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck

2.1 Der Zweck des Clubs ist die Ausübung und Pflege des Golfsports. Dies wird verwirklicht
insbesondere durch folgende Maßnahmen:
-  die Heranführung von Jugendlichen an den Golfsport
-  die Weckung des Interesses von breiten Bevölkerungsschichten für den Golfsport
-  die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
-  die Pflege der sportlichen Gemeinschaft unter den Mitgliedern
-  die Pflege der Beziehungen zu anderen in- und ausländischen Golfspielern und Golfsportvereinen
-  die Mitgliedschaften des Clubs im Deutschen und im Schweizerischen Golfverband.

2.2 Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 51 S. 1 AO.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied können natürliche und juristische Personen oder Vereinigungen werden. Das Erlangen der
Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Clubs voraus. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.2 Mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist das Mitglied an die Satzung des
Clubs und alle Nebenordnungen gebunden. Das Mitglied erkennt diese ohne Vorbehalt an. Alle
früher von den Organen des Clubs gefassten und jeweils noch gültigen Beschlüsse sind ebenso für
das neue Mitglied verbindlich.

§ 4 Mitgliedschaft 

4.0.1 Der Club hat Mitgliedschaften in unterschiedlichen Kategorien mit unterschiedlichen
Voraussetzungen, Rechten und Pflichten. 

4.0.2 Mitglieder können Aktieneigentümer oder Mieter einer Aktie der Obere Alp Golf AG sein. Mit dem
Aktieneigentum oder der Miete einer Aktie verbunden sind bestimmte Rechte nach Maßgabe dieser
Satzung. 

4.0.3 Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Kategorien ist zu Beginn eines Kalenderjahres möglich
und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30. November des Vorjahres zu
beantragen. In Ausnahmefällen kann ein Wechsel unverzüglich nach Eintritt von geänderten
Voraussetzungen vorgenommen werden.

4.0.4 Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen, auf Mitberatung,
auf Wortmeldung, auf Redeausführung und auf Antragstellung. Die Satzung legt das Stimm- und
Wahlrecht in den einzelnen Kategorien fest. Ein stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme, sofern
es nicht gemäß § 8.1 auch die Rechte von anderen Mitgliedern wahrnimmt.

4.1 Mitgliedschafts- Kategorien

4.1.0 Für alle Mitgliedschafts- Kategorien gelten die Bedingungen des aktuellen Internen Reglements.

4.1.1 Aktionärs-Mitglieder. Sie sind Aktieneigentümer der Obere Alp Golf AG. Sie haben das Recht zur
Benutzung der Clubanlagen sowie das uneingeschränkte Spielrecht, sofern die spielerischen
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht (siehe
jedoch § 6.3).
 
4.1.2 Spielrechtnutzer-Mitglieder. Sie haben gegen ein Entgelt (Spielrechtmiete) das Spielrecht von
einem Aktieneigentümer gemietet, welcher das Spielrecht nicht selber nutzt oder mehrere Aktien
besitzt. Sie haben das Recht zur Benutzung der Clubanlagen sowie das uneingeschränkte
Spielrecht, sofern die spielerischen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Spielrecht geht auch das
aktive und passive Stimm- und Wahlrecht der Aktie auf das Spielrechtnutzer – Mitglied über. (siehe
jedoch § 6.3).
 
4.1.3 Zweit-Mitglieder. Voraussetzung der Zweitmitgliedschaft ist die Vollmitgliedschaft in einem
anerkannten in- oder ausländischen Golfclub, welcher für die Handicap-Führung zuständig ist.
Zweit-Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Clubanlagen sowie das uneingeschränkte
Spielrecht, sofern die spielerischen Voraussetzungen erfüllt sind. Zweit-Mitglieder, die im Besitz
einer Aktie der Obere Alp Golf AG sind, besitzen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht
(siehe jedoch § 6.3).

4.1.4 Ehrenmitglieder
 Diese werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind gemäß den Festlegungen des
Internen Reglements von bestimmten Zahlungen befreit. Sie besitzen das aktive Stimm- und
Wahlrecht, das Recht zur Benutzung der Clubanlagen sowie das uneingeschränkte Spielrecht,
sofern die spielerischen Voraussetzungen erfüllt sind.

4.1.5 Passiv-Mitglieder sind alle Aktionärs-, Spielrechtnutzer- und Zweit-Mitglieder sowie Mitglieder der
Junioren- und Nachwuchsabteilung, die ihr Spielrecht vorübergehend ausgesetzt haben. Die
Passiv-Mitgliedschaft muss stets neu für jeweils ein Jahr beantragt werden. Passiv-Mitglieder
haben das Recht zur Benutzung der Clubanlagen sowie ein eingeschränktes Spielrecht, sofern die
spielerischen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe jedoch § 6.3). Sie besitzen kein aktives und
passives Stimm- und Wahlrecht, selbst wenn sie Aktieneigentümer sind. 

4.1.6 Junioren- und Nachwuchsmitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Sie haben das Recht zur Benutzung der Clubanlagen sowie das uneingeschränkte Spielrecht,
sofern die spielerischen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe jedoch § 6.3). Sie besitzen nur
innerhalb der Junioren- und Nachwuchsabteilung ein aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Sanktionen

5.1 Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch den Tod, den freiwilligen Austritt, den
Ausschluss aus dem Club oder die Abgabe der Aktie, wenn nicht gleichzeitig mit der Abgabe der
Aktie eine Zuordnung in eine entsprechende Mitgliedschafts- Kategorie erklärt wird (ohne Ehren-
mitglieder).

5.2 Ein freiwilliger Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich und spätestens bis zum
30. November eines Jahres erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet bei Einhaltung dieser
Voraussetzung mit dem Ende dieses Jahres.

5.3 Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund kann u.a. vorliegen, wenn ein Mitglied grob gegen die Clubinteressen zuwider
handelt, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages, des Investitionsbeitrages oder der
Gebühren nicht nachkommt. Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses
und dem Ablauf der Frist für einen Einspruch an die Mitgliederversammlung wirksam.

5.4 Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb von 30
Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung ein Einspruchsrecht an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung zu. Diese Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Behand-
lung des Einspruches bleiben die Mitgliedsrechte suspendiert.
 
5.5 Die Mitgliedschaft juristischer Personen oder Vereinigungen endet mit dem Erlöschen der
Gesellschaft bzw. der Vereinigung, bei freiwilligem Austritt oder Ausschluss. §§ 5.2, 5.3 und 5.4
gelten entsprechend.

5.6 Die Beitragspflicht ausgeschlossener Mitglieder endet am Ende des Kalenderjahres, in dem der
Ausschluss erfolgt.

5.7 Ein Anspruch auf Rückvergütung bezahlter Beiträge, mit Ausnahme der Verzehrpauschale, besteht
nicht. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Beiträgen, Gebühren oder sonstigen Abgaben
es sich handelt und auf welche Art die Mitgliedschaft beendet wird.

5.8 Bei Verstößen gegen die Clubinteressen kann der Vorstand Sanktionen verhängen (z.B. Rüge,
Verweis, zeitweiliger Ausschluss von den Clubanlagen).
 
§ 6 Mitgliederbeiträge

6.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Dazu gehören ein Jahresbeitrag und erforder-
lichenfalls ein Investitionsbeitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages und des Investitionsbeitrages
sowie die Fälligkeit werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung
beschlossen.

6.2 Die Mitglieder sind entsprechend der Mitgliederkategorie zur Zahlung der jeweiligen Beiträge und
anderer Gebühren verpflichtet, deren Höhe der Vorstand in dem von der Mitgliederversammlung
gegebenen Rahmen festsetzt. Erfolgt der Eintritt nach dem 31. Mai eines Jahres, gelten die gemäß
Vorstandsbeschluss festgelegten Pro - Rata Regelungen. Der Vorstand ist berechtigt, in
besonderen Fällen Beiträge eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

6.3 Die Mitglieder können ihre Rechte (das Benutzungsrecht der Clubanlagen, das Spielrecht, das
aktive und passive Stimm- und Wahlrecht) nur ausüben, wenn die erforderlichen Beiträge bezahlt
sind.
 
§ 7 Organe des Clubs

7.1 Die Organe des Clubs sind:
 - die Mitgliederversammlung
 - der Vorstand
 - die Rechnungsprüfer
 - die Ausschüsse (Kommissionen)
 
§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 In der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied sein eigenes Stimm- und Wahlrecht und durch
schriftliche Bevollmächtigung dasjenige von anderen Mitgliedern wahrnehmen. Ein Mitglied darf
nicht mehr als 3 andere Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert schriftlich zu erteilen. Eine persönliche Stimmabgabe kann auch
auf dem schriftlichen Weg erfolgen. Die schriftliche Stimmabgabe muss mindestens zwei Werktage
vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Club eintreffen.

8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.  Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen ordentlichen (und ggf. außerordentlichen)
Mitgliederversammlung
2.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
3.  Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsprüfung
4.  Entlastung des Vorstandes
5.  Wahl des Präsidenten und des restlichen Vorstandes 
6. Wahl der Rechnungsprüfer
7.  Beschlussfassung über die Jahresbeiträge und den Investitionsbeitrag
8.  Genehmigung des Budgets
9.  Beschlussfassung über Einsprüche der vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
11. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Clubs.

8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Club schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.

8.4 Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Behandlung durch die ordentliche
Mitgliederversammlung einzureichen. Diese müssen spätestens bis zum 15. März dem Vorstand
schriftlich vorgelegt werden. Findet eine Mitgliederversammlung vor dem 23. März statt, so müssen
die Anträge spätestens 7 Tage nach Absendung des Einladungsschreibens dem Vorstand
schriftlich vorgelegt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge der Mitgliederversammlung
zu unterbreiten.

8.5 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn es das Interesse des Clubs erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Regelungen in §§ 8 und 9
entsprechend.
 
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter.

9.2 Die Mitgliederversammlung kann bei Wahlen und Beschlussfassungen für deren Dauer sowie die
Dauer vorangehender Erörterungen die Versammlungsleitung einem Wahlleiter übertragen.

9.3 Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Dazu zählen auch die Mitglieder, die ihr Stimm- und Wahlrecht durch
schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen oder persönlich eine schriftliche
Stimmabgabe vorgenommen haben. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist,
muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese zweite Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von vier Wochen nach Abhalten der ersten nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung
abzuhalten; für sie gelten die Regelungen in §  8.3 entsprechend. Die Einladung zu dieser zweiten
Mitgliederversammlung muss neben der Tagesordnung auch einen Hinweis auf die erleichterte
Beschlussfähigkeit enthalten.

9.4 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des
Fernsehens beschließt der Vorstand. Für Wahlen und Beschlussfassung genügt die einfache
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung eine andere Mehrheit
nicht ausdrücklich vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

9.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Niederschrift
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Im Falle der Bestellung
eines Wahlleiters gemäß § 9.2 ist das Protokoll zusätzlich auch vom Wahlleiter zu unterzeichnen.

9.6 Das Protokoll wird im Club-Sekretariat zur Einsicht zur Verfügung gestellt und ist dort in Kopie
erhältlich.
 
§ 10 Änderungen der Satzung

10.1 Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Stimmen der
anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Dazu zählen auch die Stimmen von Mitgliedern, die ihr Stimm- und Wahlrecht
durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen oder persönlich eine schriftliche
Stimmabgabe vorgenommen haben. Für die Beschlussfassung gelten auch die übrigen
Regelungen in §§ 8 und 9 entsprechend.

§ 11 Vorstand

11.1 Der Vorstand des Clubs besteht aus dem Präsidenten sowie mindestens fünf, höchstens aber
sieben weiteren Vorstandsmitgliedern.

11.2 Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder
Schatzmeister vertreten. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. 

11.3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Clubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Clubs zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. die Einberufung der Mitgliederversammlung
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. die Bestellung der Ausschüsse
5. die Festsetzung von Aufnahmegebühren, sonstigen Gebühren und Startgeldern 
6. die Durchführung aller anderen Maßnahmen, die zum Erreichen des Clubzweckes erforderlich
sind (Festlegung des Internen Reglements und aller anderer Nebenordnungen)
7. die Verhängung von Sanktionen gem. § 5.8.

11.4 Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder erfüllen die Funktionen von
Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Spielführer (Captain) sowie Beisitzern für besondere
Aufgaben. Ausgenommen den Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
 
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes

12.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, in einem separaten Wahlgang gewählt. Sie bleiben bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist höchstens zweimal zulässig. 

12.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die Zeitdauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.

12.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus dem Verein aus, scheidet es
gleichzeitig aus dem Vorstand aus.
 
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

13.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen soll
eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

13.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindenden
Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Nimmt trotz
Einhaltung der Einberufungsfrist das Mehr der Vorstandsmitglieder nicht an der Sitzung teil, ist der
Präsident bzw. der Vizepräsident berechtigt, binnen weiterer 48 Stunden eine neue Vorstandssit-
zung mit der für die nicht beschlussfähige Vorstandssitzung vorgesehenen Tagesordnung einzu-
berufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Prä-
sident oder der Vizepräsident anwesend sind.

13.3 Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten
zu unterschreiben. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten.

13.4 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

13.5 Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder über ein elektronisches Netzwerk
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.

13.6 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsfunktionen in einer Person ist unzulässig.
 
§ 14 Rechnungsprüfer

14.1 Die Mitgliederversammlung wählt drei Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils drei Jahren;
 die Wiederwahl ist zulässig (§ 12.1. gilt entsprechend).
 
§ 15 Weitere Aufgaben und Ausschüsse

15.1 Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder übertragen.

15.2 Der Vorstand ernennt für die Dauer seiner Wahlperiode unter anderem die Captains der
verschiedenen Club-Sektionen (z.B. Ladies, Senioren, Jungsenioren und Junioren) und kann dabei
Rücksicht nehmen auf Vorschläge aus den Sektionen.

15.3 Der Vorstand bestellt für die Dauer seiner Wahlperiode den Spielausschuss, der für den
Spielbetrieb, das Jahresveranstaltungsprogramm und in diesen Bereichen für die Zusammenarbeit
mit der Obere Alp Golf AG zuständig ist. Dem Spielausschuss gehören der Spielführer als
Ausschussvorsitzender, Ladies-Captain, Senioren-Captain, Jungsenioren-Captain und Junioren-
Captain und ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder an.

15.4 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse einsetzen, die mit stimm-
berechtigten Mitgliedern besetzt werden. Diese Ausschüsse konstituieren sich selbst. Falls der
Vorstand nichts anderes bestimmt, hat ein solcher Ausschuss nur beratende Funktion.

15.5 Über die Beschlüsse der Ausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Ausschussvor-
sitzenden und einem Ausschussmitglied zu unterzeichnen und unverzüglich an den Vorstand
weiterzuleiten.

15.6 Der Vorstand kann Beschlüsse der Ausschüsse abändern.
 
§ 16 Clubvermögen und Auflösung des Clubs 

16.1 Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be-
günstigt werden.

16.2 Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür sind die Vorschriften des
§ 10 maßgeblich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident
und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Der Vorstand bleibt bis zur
Beendigung der Liquidation im Amt.

16.3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend auch für den Fall, dass der Club aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

16.4 Bei Auflösung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Clubs an
die Obere Alp Golf AG. 

§ 17 Begriffsbestimmung 
Alle Bezeichnungen dieser Satzung gelten synonym für die weibliche und männliche Form eines
Begriffes. 
Inland im Sinne dieser Satzung ist das Gebiet der Schweiz und Deutschlands.